Verkaufen

Wenn Sie Briefmarken oder Münzen zu verkaufen haben, sind wir ein kompetenter Ansprechpartner. Wir kaufen gegen sofortige Bezahlung oder nehmen Ihre Marken und Briefe in eine unserer nächsten Auktionen. Unsere Auktionen finden in monatlichem Rhythmus statt, sodaß keine allzulangen Wartezeiten entstehen. Setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns in Verbindung.

Einlieferungsbedingungen

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer der übergebenen Briefmarken, Münzen oder Ähnlichem ist und dass diese Gegenstände weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht von dritter Seite belastet sind.
  2. Die Versteigerung erfolgt im Namen und für Rechnung des Einlieferers (Auftraggebers).
  3. Das eingelieferte Material wird in unseren, durch Alarmanlagen und Polizeinotruf gesicherten Räumen aufbewahrt und als anvertrautes Gut mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Transport und Lagerung des Auktionsgutes erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Das eingelieferte Material ist vom Versteigerer gegen die üblichen Risiken des Transportes und der Lagerung des Versteigerers in seinen gesicherten Räumen versichert. Die Kosten hierfür sind in der Provision enthalten.
  4. Vom Versteigerungserlös (Zuschlagspreis) erhält der Versteigerer eine Provision, in Höhe von ___________Prozent.
  5. Die Kosten für die Bearbeitung der eingelieferten Briefmarken, Münzen und Ähnlichem sind in der Provision enthalten. Für unverkauft gebliebene Lose und für Lose mit einem Angebotswert von unter 100 € wird eine Gebühr von 2,00 € berechnet.
  6. Der Auftraggeber überträgt dem Versteigerer und seinem Fachpersonal die Aufteilung des eingelieferten Materials und die Festsetzung der Schätzpreise aufgrund Ihrer Erfahrung in der Marktsituation. Im Einverständnis mit dem Versteigerer kann der Einlieferer seine eingelieferten Lose auch limitieren.
  7. Der Versteigerer ist berechtigt, auch limitierte Lose bis zu 20% unter Schätzpreis ohne Rückfrage zuzuschlagen, da auktionsüblich.
  8. Die Abrechnung der versteigerten Lose erfolgt 6 Wochen nach Auktionsdatum.
  9. Wenn Vorauszahlungen an den Auftraggeber geleistet wurden, können Limite nicht vereinbart werden.
  10. Vorauszahlungen werden mit banküblichen Zinsen belastet oder unterliegen gesonderter, schriftlicher Vereinbarung.
  11. Nimmt der Auftraggeber einen erteilten Versteigerungsauftrag zurück, so haftet er für entgangene Provision. Als Provision wird 22% festgelegt.
  12. Alle vorgelegten Briefmarken, die noch nicht auf Echtheit und Erhaltung geprüft sind, können vom Versteigerungsunternehmen, soweit diese nicht selbst geprüft werden können, autorisierten Spezialprüfern vorgelegt und von diesen entsprechend gekenn-zeichnet werden, um spätere Reklamationen weitgehendst auszuschalten. Marken, die eindeutig als Fälschungen oder als repariert ermittelt wurden, können von den Prüfern entsprechend gekennzeichnet werden. Die Prüfkosten gehen zu Laste des Einlieferers.
  13. Nach Abschluss der Versteigerung besteht für den Käufer die Möglichkeit, dass er nach Angabe der Losnummer, vom Versteigerer den Namen und die Anschrift des Einlieferers und der Einlieferer nach Angabe der Losnummer, vom Versteigerer den Namen und die Anschrift des Käufers erfährt.
  14. Wird ein dem Auftraggeber gewährter Vorschuß durch den Nettoerlös der Versteigerung nicht gedeckt, so ist der übersteigende Betrag bis spätestens 2 Wochen nach schriftlicher Mitteilung zur Rückzahlung fällig. Erfolgt die Rückzahlung auch nach anschließender Abmahnung und Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann der Versteigerer unverkauft gebliebenen Lose bestmöglichst neu versteigern oder frei verkaufen und gegen den zurückzuzahlenden Vorschuß aufrechnen. Der mit der Rückzahlung in Verzug befindliche Schuldner wird mit einem Verzugszuschlag von 3% auf den geschuldeten Betrag belegt, ferner unterliegt der geschuldete Betrag bis zur neuen Versteigerung einem monatlichen Verzugszins von 2%.
  15. Für die umsatzsteuerliche Versteuerung des Versteigerungserlöses ist ausschließlich der Einlieferer zuständig. Die nach dem Umsatzsteuergesetz anfallende Umsatzsteuer (z. Zt. 19%) auf die Vermittlungsleistung (Provision und Spesen) des Versteigerers, wird offen in Rechnung gestellt. Werden vom Einlieferer die erforderlichen Angaben und Nachweise überlassen, kann ggf. die Befreiung von der gesetzlichen Umsatzsteuer möglich sein.
  16. Die in den Versteigerungskatalogen und in den Firmenräumen ausliegenden Versteigerungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers.
  17. Erfüllungsort für alle Beteiligten ist Oberkirch oder wahlweise auch Offenburg. Der Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und öffentlich – rechtliche Sondervermögen ist Oberkirch oder wahlweise Offenburg. Oberkirch oder wahlweise Offenburg ist auch der Gerichtsstand für Nichtkaufleute bzw. Minderkaufleute für das Mahnverfahren und wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetz verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie wenn der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
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