Allgemeine Vertragsbedingungen

…die auch ohne schriftliche Anerkennung bei Einsendungen von Geboten, Erteilung von Kaufaufträgen oder persönlichen Geboten auf der Auktion ausschließlich maßgebend sind.

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich. Der Versteigerer handelt im Namen und für Rechnung der Einlieferer. Die Versteigerung erfolgt gegen sofortige Bezahlung in Euro. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande. Der Versteigerer wird auf Verlangen des Einlieferers oder des Ersteigerers den Namen und die Anschrift des jeweils anderen Vertragspartners benennen.
  2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung – unter Wahrung der Interessen der Einlieferer – Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zu trennen.
  3. Der Meistbietende erhält den Zuschlag. Bestehen Missverständnisse, so hat der Versteigerer das Recht Lose nochmal aufzurufen. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Auch derjenige, der im Auftrag anderer bietet, haftet für den Eingang des Rechnungsbetrages. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter bis zur Klärung mit dem Einlieferer an sein Gebot gebunden, mindestens jedoch sechs Wochen; das gleiche gilt bei Abgabe von Untergeboten und für Erwerbe im Nachverkauf.
  4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, oder von anderem, ihm nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch zu machen, wenn der Käufer nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen den Rechnungsbetrag bezahlt. Falls der Versteigerer sein vertragliches Rücktrittsrecht ausübt, haftet der Käufer ihm für den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem etwaigen Mindererlös, der durch deine anderweitige Verfügung über die ersteigerten Lose nach Ausübung des Rücktritts erzielt wurde. Ein etwaiger Mehrerlös aus dieser Verfügung steht ihm nicht zu.
  5. Mit Erteilung des Zuschlages geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber übertragen.
  6. Die Steigerungsbedingungen betragen zwischen 5 -10% von Ausrufwert bzw. nach dem gerade vorliegendem Gebot je nach Sachlage. Bei Losen, die gegen Gebot offeriert sind, wird zum vorliegenden Höchstgebot zugeschlagen.
  7. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 23% des Zuschlagspreises sowie 2,00 Euro pro Los. Bei schriftlichen Bietern werden das Porto und die Versicherungspauschale gesondert berechnet. Auf die Provision und die Nebenkosten (Losgebühr, Versicherung, Verpackung, Porto etc.) wird die aktuell geltende gesetzliche Umsatzsteuer  berechnet. Die Umsatzsteuer entfällt für die Vermittlung von Waren aus dem Nicht-EU-Ausland oder in das Nicht-EU-Ausland, wenn die entsprechenden Einfuhr/-Ausfuhrnachweise vorgelegt werden. Für Vermittlungsleistungen an Kunden aus der EU wird unter Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, wenn es sich um Unternehmer-Kunden handelt und diese Kunden ihre Unternehmereigenschaft durch Angabe ihrer nationalen Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mit der Abgabe des Gebots nachweisen. Eine nachträgliche Fakturierungs-Änderung ist nicht möglich!
  8. Die Vermittlung von Anlagegold ist umsatzsteuerfrei. Beim Goldpreis ist der Durchschnittswert zugrunde zu legen, der sich im Monat vor der Versteigerung aus den an der Frankfurter Börse festgestellten Fixing-Preisen für den Kilo-Feingold-Barren ergeben hat. Bei Unsicherheit bitte anfragen!
  9. Schriftliche Kaufgebote werden streng interessenwahrend angenommen. Best- oder Höchstgebote werden bis zum 5-fachen Ausrufpreis mit gesteigert.
  10. Die zur Auktion kommenden Sachen können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Beschreibung der Lose ist mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen vorgenommen, jedoch wird vom Versteigerer keine Garantie im Rechtsinne übernommen. Sammlungen und Posten werden wie besehen versteigert und können nicht reklamiert werden. Eventuelle Reklamationen bei Einzellosen müssen binnen 3 Wochen nach Auktionsschluss beim Versteigerer eingegangen sein. Bei anerkannter Reklamation hat der Käufer Anspruch auf Erstattung von Kaufpreis und Provision, weitergehende Ansprüche sind jedoch prinzipiell ausgeschlossen.
  11. Die Zustellung der ersteigerten Lose geschieht auf Gefahr des Empfängers durch die Post. Portos gehen zu Lasten des Käufers. Das Porto wird der Gebührenerhöhung der Post angepasst.
  12. Vorstehende Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß für alle Geschäfte, welche außerhalb der Auktion mit Auktionsmarken/Münzen (also für sogenannte „frei-Hand-Verkäufe“ o. ä.) abgeschlossen werden.
  13. Durch die Abgabe von Geboten werden die obigen Bedingungen anerkannt.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oberkirch. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des §29 II ZPO, so gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oberkirch für das Mahnverfahren als vereinbart.
  15. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Die Bestimmungen über Nachverkäufe im Fernabsatz finden keine Anwendung.

Wichtig

Die angegebenen Katalogwerte bei den Sammlungen und Doublettenposten wurden teils von uns selbst, teilweise vom Einlieferer errechnet. In der Beschreibung wurde hierbei nicht gesondert hingewiesen.

Die in diesem Katalog angebotenen Sammelobjekte liegen zu den bekannten Besichtigungszeiten öffentlich aus und können eingesehen werden. Wenn Sie aus irgendeinem Grund nicht selbst kommen können, so lassen Sie durch Dritte besichtigen. Sammlungen, Doublettenposten und ähnliches können „grundsätzlich“ nicht reklamiert werden. Sie kaufen wie besehen.

Die Überschriften vor den einzelnen Einlieferungsgruppierungen im Sammlungsbereich müssen naturgemäß nicht den Tatsachen entsprechen. Einlieferer wollen vertraulich behandelt werden. Diese Überschriften stellen nur Abgrenzungen dar.

Die Firma Götz und Herr Götz selbst geben Ihnen gerne genauere Auskunft über interessierende Objekte. Dies gilt nicht für Wühlkartons oder Kleinstlose, wo der Zeitaufwand zu groß ist. Rufen Sie gegebenenfalls an.

Geben Sie bitte keine Gebote ab, die mehr als 10% unter den festgelegten Schätzpreisen liegen. Gegen Gebot angebotene Lose werden um jeden akzeptablen Preis versteigert.

Bei Belegen mit NS-Emblemen oder -Symbolen verpflichtet sich der Bieter, diese lediglich für historisch-wissenschaftliche Sammelzwecke zu erwerben. Sie sind in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des Paragraphen 86 StGB, zu benutzen.

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